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BK 2026 108

Staatsanwaltschaft Oberland

Bern OG ·BK · 2026-07-21 · Deutsch BE
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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der B.________ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiier- te Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung und Verletzung des Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses nicht an die Hand. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 23. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte deren Auf- hebung sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen. Weiter seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ihr aus dieser eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’932.05 auszurichten. Im Rahmen des von der Verfahrensleitung eröffneten Schriftenwechsels beantrag- ten der Beschuldigte am 13. März 2026 (sinngemäss) und die Generalstaatsan- waltschaft am 17. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Von den entspre- chenden Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom

17. März 2026 Kenntnis, unter gleichzeitigem Hinweis, dass auf die Anordnung ei- nes zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. In der Folge gingen keine weite- ren Eingaben mehr ein.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist als Strafklägerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des nachstehend Ausge- führten (E. 2.2 f.) – einzutreten.

E. 2.2 Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft an- zuweisen sei, ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen (Rechtsbegeh- ren 2). Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Ungeachtet dessen würde dem beschwerdeführerischen Rechtsbegehren im Falle der Gutheis- sung der Beschwerde jedoch faktisch entsprochen, wäre die Strafverfolgungs- behörde bei Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung im Ergebnis dazu gehal- ten, Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen (oder einen Strafbefehl zu erlassen).

3

E. 2.3 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Rechtsbegehren 1). Diese bezieht sich auf die von der Beschwerdeführerin am 16. September 2025 bei der Kantonspolizei Bern erstattete Strafanzeige, die gemäss Titelblatt des Anzeigerapports vom

16. Oktober 2025 die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und unbefugte Datenbeschaffung zum Inhalt gehabt und womit sich in die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt hat (siehe dazu E. 6.1 hiernach). In der Beschwerdebegründung beschränkt sich die Beschwerde- führerin einzig darauf, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisses vorlägen, welche einer Nichtanhandnahme entgegenstünden. Damit ficht sie die Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf der unbefugten Datenbeschaffung nicht an, weshalb die verfügte Nichtanhand- nahme insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte die Beschwerdeführerin mit ih- rer Beschwerde oberinstanzlich auch den diesbezüglichen Vorwurf überprüft haben wollen, so genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht und auf die Beschwerde wäre in diesem Zusammenhang nicht einzutreten. Auf eine Frist zur Nachbesserung der Be- schwerde konnte verzichtet werden, dient Art. 385 Abs. 2 StPO doch nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Be- gründung zu ergänzen. Von fachkundigen Personen wie etwa Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie Rechtsmittel form- gerecht einreichen, weshalb ihnen gegenüber eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommt (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO mit Hinweis auf BGE 134 V 162 E. 4.1 und 5.1).

E. 3 Zum Sachverhalt kann der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2026 (S. 1 f.) was folgt entnommen werden: Der Beschuldigte war ab dem 01. Januar 2024 bei der Privatklägerin, der B.________ GmbH, vertre- ten durch D.________, als Geschäftsführer angestellt. Am 16. Mai 2025 kündigte die Privatklägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten aus wichtigen Gründen fristlos. Im Kündigungsschreiben wurde der Beschuldigte aufgefordert, sämtliches in seinem Besitz befindliche Firmeneigentum der Privatklägerin, namentlich Schlüssel, Passwörter zu Software, E-Mails, Accounts etc. den Einsatzplan der Mitarbeitenden und das Geschäftsmobiltelefon zurückzugeben. Der Beschuldigte wurde zudem auf seine gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Geheimhaltungs-, Sorgfalts- und Treuepflichten hin- gewiesen. Insbesondere habe er über sämtliche im Rahmen der Arbeitstätigkeit zur Kenntnis gelang- ten Angelegenheiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu bewah- ren. Zu den Modalitäten des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der B.________ GmbH besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17.01.2024, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte eine Stelle als Geschäftsführer antrete und die detaillierten Aufgabengebiete in ei- nem separaten Stellenbeschrieb/Pflichtenheft umschrieben würden. Ein entsprechender Stellenbe- schrieb konnte durch die Polizei jedoch nicht erhältlich gemacht werden und die Existenz eines sol- chen wird von der Privatklägerin auch nicht behauptet.

4 Am 23. Juni 2025 wurde D.________ von einem Kunden über eine dem Kunden zugesandte E-Mail vom gleichen Tag orientiert. In dieser E-Mail informierte die Firma E.________, dass der Beschuldigte mit seiner neuen Firma Reinigungs- und Concierge-Dienstleistungen anbiete. Die E-Mail ging an ver- schiedene Vertreter von Firmen, jedoch auch an Einzelpersonen, gemäss Anzeigerapport der Kan- tonspolizei Bern seien die angeschriebenen Personen teils aus dem Umfeld der Privatklägerin. D.________ meldete sich am 26.09.2025 bei der Kantonspolizei Bern, stellte für die Privatklägerin Strafantrag wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und konstituierte sich für die GmbH als Privatklägerin. Im Nachgang zur Nachfrage der Kantonspolizei nach dem Stellenbe- schrieb machte D.________ für die Privatklägerin nicht mehr den Tatbestand der Verletzung des Fa- brik- oder Geschäftsgeheimnisses geltend, sondern Datendiebstahl, resp. unbefugte Datenbeschaf- fung. Der Beschuldigte gab in seiner Einvernahme vom 25.09.2025 zu, die besagte E-Mail verschickt zu haben. Es handle sich um ein Kundenschreiben, er habe die Personen nur informiert. Das sei kein Abwerben und zudem habe er kein Konkurrenzverbot in seinem Arbeitsvertrag. Die Kundenliste sei bei der Privatklägerin auf dem Server, er habe sie nicht. Die angeschriebenen Adressen habe er aus dem Gedächtnis. Er kenne die Personen alle, er habe sich zu Hause eine Liste mit potenziellen Kun- den gemacht, um sie über seine neue Firma zu informieren. Hauptempfänger der inkriminierten E-Mail vom 23. Juni 2025, mit welcher der Be- schuldigte seine neue berufliche Ausrichtung resp. seine Firma E.________ bewa- rb, war die Firma des Beschuldigten selbst. Eine Kopie (nachfolgend: CC) ging an diverse Personen resp. Firmen. Die CC-Empfänger waren somit für alle erkennbar. Anlässlich seiner Einvernahme (nachfolgend: EV) vom 25. September 2025 führte der Beschuldigte aus, dass er alle im CC angefügten Personen/Firmen kennen würde und sich zuhause eine Liste mit potenziellen Kunden erstellt habe, um diese über seine neue Firma zu informieren. Die E-Mail-Adressen würden nicht aus den firmeninternen Daten der Beschwerdeführerin stammen. Dass er die Personen alle im CC hinzugefügt habe, sei im Prinzip ein dummer Fehler resp. ein Versehen ge- wesen; sie hätten im «Blindcopie» (nachfolgend: BCC) stehen müssen. Dass alle im CC eingefügten Adressen für die anderen CC-Adressaten ersichtlich gewesen seien, sei für ihn klar, aber nicht gewollt gewesen (EV-Protokoll vom 25. September 2025 Z. 63-77).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Ge- meint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen ei- nes Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1 [auch zum Folgenden], 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1 und

5 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Demgegenüber verzichtet die Staatsan- waltschaft auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).

E. 4.2 Gemäss Art. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird wegen Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses auf Antrag be- straft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er in Folge einer gesetz- lichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, oder wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. Die Verletzung des Rechtsguts besteht somit im Geheimnisverrat, der eine unrechtmässige oder unzulässige Kommunikation über Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse darstellt (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 3 zu Art. 162 StGB). Da somit eine Bekanntmachung gegenüber einem Dritten vorausgesetzt ist, bleibt straflos, wer – ohne das Geheimnis zu offenbaren resp. an Dritte preiszuge- ben – die erhaltenen vertraulichen Informationen selber verwendet und daraus ei- nen persönlichen Nutzen zieht (BGE 118 Ib 547 E. 5.b [Pra 82 (1993) Nr. 150]; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 27 und 31 zu Art. 162 StGB). Als Geheimnis im Sinne von Art. 162 StGB gilt jede besondere Kenntnis, die weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein schutzwürdiges Interesse hat (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 162 StGB mit Verweisen). Unter die Ge- schäftsgeheimnisse fallen insbesondere die Kenntnisse, die für den geschäftlichen Erfolg von Bedeutung sein können, namentlich Kenntnisse über die Organisation, die Kalkulation der Preise, den Kundenkreis, die Produktion oder den Geschäfts- gang (BGE 118 Ib 547 E. 5.a [= Pra1993 Nr. 150]; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 162 StGB). Die Geheimhaltungspflicht kann sich aus Gesetz oder ver- traglicher Vereinbarung ergeben. Eine gesetzliche Pflicht ergibt sich u.a. aus Art. 321a Abs. 4 des Obligationenrechts (OR; SR 220), wonach der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsge- heimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen darf; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 162 StGB). Demnach besteht während der Dauer eines Ar- beitsverhältnisses eine absolute Geheimhaltungspflicht. Nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses tritt dagegen eine Lockerung der Geheimhaltungspflicht ein. Sie

6 besteht nur noch insoweit, als es zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeit- gebers erforderlich ist. Genauere Umgrenzungen von Inhalt und Umfang der Ge- heimhaltungspflicht sind durch Kollektiv- und Einzelvereinbarung möglich und in der Praxis üblich (PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, 8. Aufl. 2026, N. 27 zu Art. 321a OR). Vertragliche Vereinbarungen können aus besonderer Vereinbarung im Rahmen von Aufträgen oder anderen Vertragsverhältnissen entstehen. Für die Bejahung einer Geheimhaltungspflicht ist es gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts nicht notwendig, dass sie sich explizit aus dem Vertrag ergibt. Es genügt, wenn sie sich aus der sinngemässen Auslegung des Vertrags ergibt, der Geheim- charakter dem Arbeitnehmer bewusst ist und die Umstände darauf schliessen las- sen, der Arbeitnehmer sei nur unter der Voraussetzung der Verschwiegenheit in die Geheimnisse eingeweiht worden, und wenn überdies die vertraglichen Grundlagen, seine Person und Ausbildung, seine Stellung im Geschäft, sein Arbeitsgebiet und seine Entlöhnung dazu in einer gewissen Beziehung stehen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 162 StGB). Umstritten ist, ob der Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn ausdrücklich erklärt werden muss. Das Bundesgericht lässt sowohl die ausdrückliche als auch die stillschweigende Forderung des Geheimnisherrn genügen (BGE 103 IV 283 E. 2b). Der Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn muss jedenfalls erkennbar sein bzw. so deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Geheimhaltungswille äusserlich wahrnehmbar ist (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 162 SGB). Bei der Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Bezüglich des interessierenden Verrats gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache weiss und er den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Ge- heimnis zu bewahren, begeht.

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass der Be- schuldigte die Geheimhaltung von Kundendaten während des Arbeitsverhältnisses unbestrittenermassen nicht verletzt habe und der schriftliche Arbeitsvertrag keiner- lei Umschreibung allfälliger Geheimhaltungspflichten enthalte, weder während des laufenden Arbeitsverhältnisses noch nach dessen Beendigung. Auch durch Ver- tragsauslegung liessen sich keine nachvertraglichen Geheimhaltungspflichten und kein Konkurrenzverbot ableiten. Der Beschuldigte habe während des Arbeitsver- hältnisses berechtigt Zugang zu und Kenntnis von Kundendaten gehabt. Unter die- sen Umständen sei ein Geheimhaltungswille der Beschwerdeführerin über das Ver- tragsende hinaus für den Beschuldigten nicht ersichtlich gewesen. Die Beschwer- deführerin scheine den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses denn auch nicht mehr geltend zu machen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die staatsanwaltliche Annahme, sie hät- te im Nachgang an ihre Strafanzeige gegenüber der Kantonspolizei Bern nicht mehr den Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- ses, sondern Datendiebstahl resp. unbefugte Datenbeschaffung geltend gemacht. Dem Polizeirapport, auf welchen sich die Staatsanwaltschaft bei ihren Ausführun-

7 gen stütze, liege keine Telefonnotiz bei, welche die Behauptungen des Polizisten in seinem Rapport auch nur ansatzweise belegen würde. Weiter führt sie aus, dass die E-Mail-Adressen im CC der fraglichen E-Mail mit Ausnahme der E-Mail- Adresse «F.________» in der exakt gleichen Reihenfolge aufgelistet seien wie die in ihrem firmenintern geführten System abgespeicherten E-Mail-Adressen, womit erstellt sei, dass der Beschuldigte «seine» Adressliste aus ihrem firmeninternen System gezogen habe. Eine intern geführte Kundenadressliste (resp. die Kunden- daten) stelle ein Geschäftsgeheimnis dar. Auch wenn der Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Beschuldigten keine Bestimmungen zur Geheimhaltung enthalten ha- be, sei Letzterer gestützt auf Art. 321a Abs. 4 OR nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung ihrer be- rechtigten Interessen erforderlich sei. Ein solch berechtigtes Interesse an einer nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht bestehe vorliegend gemäss Urteil des Bundesgericht 1B_284/2012 vom 29. Oktober 2012 bereits deshalb, weil der Be- schuldigte als Geschäftsführer eine leitende Funktion innegehabt habe. Zudem drohten datenschutzrechtliche Risiken, Rufschädigung und Vertrauensverlust bei den Kunden. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ehemalige Mitarbei- tende, erst recht ein ehemaliger Geschäftsführer, Kundendaten nicht nach Ver- tragsende offenlegten. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme ein- geräumt, dass die E-Mail-Adressen im BCC hätten stehen müssen. Mithin sei für ihn der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortwährende Geheimhaltungs- wille erkennbar gewesen.

E. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen in der Nichtan- handnahme an und verneint hinsichtlich der Kundenadressliste eine aus Art. 321a Abs. 4 OR abgeleitete Pflicht zur Geheimhaltung. Selbst wenn den Beschuldigten eine solche Pflicht getroffen hätte, hätte er jedoch eindeutig nicht tatbestandsmäs- sig im Sinne von Art. 162 StGB gehandelt. Zum einen fehlte es am Tatbestands- element des «Verrats». Vorliegend werde in der E-Mail weder ausdrücklich noch sinngemäss Bezug auf die Beschwerdeführerin genommen und für die kontaktier- ten Kunden sei nicht ansatzweise erkennbar gewesen, dass es sich bei den ande- ren CC-Empfängern ebenfalls um Kunden der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die Adressliste der Beschwerdeführerin sei somit – unabhängig davon, ob der Be- schuldigte diese zum Verfassen der E-Mail verwendet habe oder nicht – nicht an Dritte preisgegeben worden. Vorgeworfen werde dem Beschuldigten damit lediglich ein Ausnützen eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ohne Preisgabe an Dritte. Zum anderen sei aufgrund des versehentlich erfolgten Versands im CC statt im BCC eindeutig kein Vorsatz gegeben. Die diesbezüglichen Aussagen des Be- schuldigten würden durch die Art und Weise, wie die E-Mail adressiert gewesen sei, gestützt.

E. 5.4 Der Beschuldigte wehrt sich gegen die Anschuldigung der «Datenentwendung». Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse und des Ablaufs der fristlosen Kündigung wäre ihm dies gar nicht möglich gewesen. Ausserdem handle es sich bei 36 der angeb- lich von ihm entwendeten E-Mail-Adressen um von ihm selbst bei der Beschwerde- führerin eingebrachten Kunden aus seiner früheren Geschäftstätigkeit resp. seiner früheren Unternehmung «G.________». Von dort habe er nicht nur Kunden, son- dern auch Mitarbeiterinnen bei der Beschwerdeführerin eingebracht. Weitere

8 Adressen aus seinem persönlichen Netzwerk seien aus dem Gedächtnis ergänzt worden. Im Übrigen erstaune, dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf das anhängig gemachte Zivilverfahren eingehe. Es dürfe vermutet werden, dass die Strafanzeige zur Durchsetzung der Zivilklage diene.

E. 6.1 Hinsichtlich des Anzeigeumfangs ist vorab festzuhalten, dass – abgesehen des Hinweises im Anzeigerapport – keine rechtsgenüglichen Belege dafür existieren, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang an die mündliche Anzeigeerstattung vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses abge- rückt wäre. Die Staatsanwaltschaft, welche nach Erhalt des Anzeigerapportes wei- tere Informationen bei der Kantonspolizei einholte und dabei auf die Tatvorwürfe der unbefugten Datenbeschaffung und der Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses verwies, ging in der angefochtenen Verfügung denn auch le- diglich von der Annahme aus, die Beschwerdeführerin scheine den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nicht mehr geltend zu machen. Demnach bestand auch für die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Nicht- anhandnahme eine Unklarheit, welche der damals nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin ohne weitere Abklärung nicht entgegengehalten werden darf. Mit ihrer Beschwerde stellt Letztere nun klar, dass es ihr nach wie vor um die Verlet- zung eines Geschäftsgeheimnisses geht.

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren im Ergebnis zu Recht nicht an die Hand genom- men hat.

E. 6.2.1 Nicht gefolgt werden kann der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft insoweit, als diese die objektiven Tatbestandsmerkmale klar verneinen.

E. 6.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer bei der Beschwerde- führerin (gemäss Beilage 4 der Beschwerde [Handelsregisterauszug B.________ GmbH vom 20. Februar 2026] handelt es sich bei ihr um ein in H.________ (Orts- chaft) ansässiges Unternehmen für die Reinigung von – insbesondere – Ferien- wohnungen und Hotels) angestellt und abgesehen vom Arbeitsvertrag nichts schriftlich vereinbart worden war. Der Arbeitsvertrag enthielt keinerlei Umschrei- bung allfälliger Geheimhaltungspflichten, weder während des laufenden Arbeits- verhältnisses noch nach dessen Beendigung. Ebenso wenig bestand ein Konkur- renzverbot. Daraus kann nun aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, den Beschuldigten treffe nach Vertragsende keine Geheimhaltungspflicht. Die Be- schwerdeführerin verweist insofern zu Recht auf Art. 321a Abs. 4 OR, hat der Be- schuldigte als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine leitende Funktion in- negehabt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3, in welchem bei einem Branchen- und Marketingleiter eine nachvertragliche Pflicht zur Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse angenommen wurde). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Treuepflicht zwar abgeschwächt; sie entfällt aber nicht vollständig. Gerade das Mitteilungsverbot bezüglich fortbeste- hend schutzwürdiger Geschäftsgeheimnisse bleibt bestehen, sofern berechtigte In- teressen des früheren Arbeitgebers berührt sind; dies gilt umso mehr bei leitenden

9 Angestellten oder Geschäftsführern mit umfassendem Zugang zu Kunden- und Un- ternehmensdaten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2003 in: ZR 104/2005 S. 65). Selbst wenn die Nutzung von – im Rahmen einer An- stellung wahrgenommenen – Kundendaten allenfalls strafrechtlich nicht relevant ist, kann die «Weiterverbreitung»/Offenlegung von Kundenadressen (ein Kunden- stamm stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig ein Ge- schäftsgeheimnis dar [BGE 118 Ib 547 E. 5.a {= Pra1993 Nr. 150}]) die nachver- tragliche Treuepflicht (im Sinne der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht) sehr wohl tangieren, zumal vorliegend der Beschuldigte im Kündigungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass er über sämtliche im Rahmen der Arbeits- tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten über die Beendigung des Ar- beitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu bewahren habe.

E. 6.2.3 Aus den im CC aufgeführten E-Mail-Adressen lässt sich der Kundenstamm der Beschwerdeführerin – resp. zumindest ein Teil davon – herleiten (vgl. Beilage 6 der Beschwerde, in welcher nur die hier interessierenden Adressen offengelegt und die restlichen geschwärzt sind). Soweit der Beschuldigte den Geheimnischarakter der von ihm im CC verwendeten Adressen verneint, indem er geltend macht, dass er diese gar nicht bei der Beschwerdeführerin abgezogen habe, sondern diese von ihm selbst (insbesondere aus seiner früheren Unternehmung «G.________» und von seinem Bekanntenkreis resp. aus seinem Gedächtnis) stammten, fällt zu sei- nen Ungunsten auf, dass er die E-Mail-Empfängeradressen mit einer einzigen Ausnahme in der gleichen Reihenfolge verwendet hat, wie diese im betriebsinter- nen System der Beschwerdeführerin abgespeichert sind. Auch wenn er bei 12 E- Mail-Adressen eine vorbestehende Kundenbeziehung belegen kann (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 13. März 2026 [Rechnungen seiner früheren Unterneh- mung «G.________»]), erscheint fraglich, ob sich damit die Geheimnisqualität der übrigen Adressen eindeutig verneinen lässt. Mit Blick auf E. 6.3 hiernach (fehlender Vorsatz) braucht diese Frage an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden.

E. 6.2.4 Mit gleicher Begründung bedarf auch das Tatbestandselement des Verrats resp. die Frage, ob mit der inkriminierten E-Mail eine Preisgabe des Kundenstamms an Dritte erfolgt ist oder nicht, keiner abschliessenden Beurteilung. Für die Beschwer- dekammer erscheint dessen klare Verneinung unter Berücksichtigung des im Nachgang der inkriminierten E-Mail erfolgten Korrespondenz zwischen einem Kun- den der Beschwerdeführerin und Letzteren (Beschwerdebeilage 5) derzeit zumin- dest zweifelhaft. Aus dem Inhalt der vorgenannten Korrespondenz lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kunden über die fristlose Entlassung des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt hat. Der Name des Beschuldigten und des- sen bisherige Anstellung bei der Beschwerdeführerin war diesen somit bekannt. Zumal bei Erhalt der inkriminierten E-Mail die zahlreichen Empfänger kaum zu übersehen gewesen sein dürften und in dieser über die berufliche Neuausrichtung informiert wurde, ist naheliegend resp. kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass I.________ (sowie möglicherweise auch andere Empfänger) die Schlussfolgerung getroffen hat, auch bei den übrigen CC-Empfängern handle es sich um Kunden der Beschwerdeführerin.

10

E. 6.3 Aber selbst wenn die objektiven Tatbestandselemente nicht mit der im Rahmen

einer Nichtanhandnahme erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könn-

ten, ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – vorsätzliches

Handeln (subjektive Tatbestandsvoraussetzung) klar zu verneinen.

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil-

len ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Mit anderen Worten muss der Täter um

den geheimen Charakter der Tatsache Kenntnis haben und den Verrat im Be-

wusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begehen. Vorsätz-

lich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf

nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig begeht ein

Verbrechen oder Vergehen indessen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht-

widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12

Abs. 3 StGB). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs-

sigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirkli-

chung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht –

bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten oder (wie hier) bei vorgebrach-

ter versehentlicher Handlung – aufgrund der Umstände entscheiden (BGE 147 IV

439 E. 7.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Die Generalstaatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass E-Mails mit dem Inhalt wie

die Inkriminierte (d.h. Werbe-E-Mails) im Geschäftsverkehr üblicherweise als Blind-

kopie und nicht als Kopie versendet werden. Die in der inkriminierten E-Mail be-

nutzte Adressierungsart (als Hauptempfänger wurde die Firma des Beschuldigten

eingesetzt) stützt die anlässlich der EV erfolgte Aussage des Beschuldigten, wo-

nach die eigentlichen Adressaten versehentlich im CC statt im BCC eingesetzt

worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des

Versands der Offenlegung der Empfängeradressen bewusst gewesen wäre, beste-

hen nicht, zumal mit der vorliegend monierten Adressierung im CC auch ein Ver-

trauensverlust im Geschäftsverkehr einhergehen kann. Für die Beschwerdekam-

mer sind keine Beweiserhebungen ersichtlich, mit welchen sich eine bewusste Of-

fenlegung resp. ein (eventual-)vorsätzliches Handeln nachweisen liesse. Die Be-

schwerdeführerin selbst machte weder in der Beschwerde Ausführungen zum sub-

jektiven Tatbestand noch replizierte sie nach Erhalt der Stellungnahme der Gene-

ralstaatsanwaltschaft auf deren Ausführungen.

Somit sprechen die konkreten Umstände dafür, dass die Adressen der Empfänger

versehentlich im CC (statt im BCC) aufgeführt wurden. Der subjektive Tatbestand

lässt sich nicht nachweisen. Damit liegt klarerweise keine strafbare Handlung vor,

welche die Strafverfolgungsbehörden weiterverfolgen könnten.

E. 7 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und ab- zuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 428

11 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Auch ihm ist daher keine Entschädigung zuzusprechen.

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 108 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ GmbH v.d. Rechtsanwältin C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung und Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 6. Februar 2026 (O 25 13424)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der B.________ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiier- te Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung und Verletzung des Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses nicht an die Hand. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 23. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte deren Auf- hebung sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen. Weiter seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ihr aus dieser eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’932.05 auszurichten. Im Rahmen des von der Verfahrensleitung eröffneten Schriftenwechsels beantrag- ten der Beschuldigte am 13. März 2026 (sinngemäss) und die Generalstaatsan- waltschaft am 17. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Von den entspre- chenden Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom

17. März 2026 Kenntnis, unter gleichzeitigem Hinweis, dass auf die Anordnung ei- nes zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. In der Folge gingen keine weite- ren Eingaben mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist als Strafklägerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des nachstehend Ausge- führten (E. 2.2 f.) – einzutreten. 2.2 Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft an- zuweisen sei, ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen (Rechtsbegeh- ren 2). Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Ungeachtet dessen würde dem beschwerdeführerischen Rechtsbegehren im Falle der Gutheis- sung der Beschwerde jedoch faktisch entsprochen, wäre die Strafverfolgungs- behörde bei Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung im Ergebnis dazu gehal- ten, Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen (oder einen Strafbefehl zu erlassen).

3 2.3 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Rechtsbegehren 1). Diese bezieht sich auf die von der Beschwerdeführerin am 16. September 2025 bei der Kantonspolizei Bern erstattete Strafanzeige, die gemäss Titelblatt des Anzeigerapports vom

16. Oktober 2025 die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und unbefugte Datenbeschaffung zum Inhalt gehabt und womit sich in die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt hat (siehe dazu E. 6.1 hiernach). In der Beschwerdebegründung beschränkt sich die Beschwerde- führerin einzig darauf, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisses vorlägen, welche einer Nichtanhandnahme entgegenstünden. Damit ficht sie die Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf der unbefugten Datenbeschaffung nicht an, weshalb die verfügte Nichtanhand- nahme insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte die Beschwerdeführerin mit ih- rer Beschwerde oberinstanzlich auch den diesbezüglichen Vorwurf überprüft haben wollen, so genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht und auf die Beschwerde wäre in diesem Zusammenhang nicht einzutreten. Auf eine Frist zur Nachbesserung der Be- schwerde konnte verzichtet werden, dient Art. 385 Abs. 2 StPO doch nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Be- gründung zu ergänzen. Von fachkundigen Personen wie etwa Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie Rechtsmittel form- gerecht einreichen, weshalb ihnen gegenüber eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommt (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO mit Hinweis auf BGE 134 V 162 E. 4.1 und 5.1). 3. Zum Sachverhalt kann der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2026 (S. 1 f.) was folgt entnommen werden: Der Beschuldigte war ab dem 01. Januar 2024 bei der Privatklägerin, der B.________ GmbH, vertre- ten durch D.________, als Geschäftsführer angestellt. Am 16. Mai 2025 kündigte die Privatklägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten aus wichtigen Gründen fristlos. Im Kündigungsschreiben wurde der Beschuldigte aufgefordert, sämtliches in seinem Besitz befindliche Firmeneigentum der Privatklägerin, namentlich Schlüssel, Passwörter zu Software, E-Mails, Accounts etc. den Einsatzplan der Mitarbeitenden und das Geschäftsmobiltelefon zurückzugeben. Der Beschuldigte wurde zudem auf seine gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Geheimhaltungs-, Sorgfalts- und Treuepflichten hin- gewiesen. Insbesondere habe er über sämtliche im Rahmen der Arbeitstätigkeit zur Kenntnis gelang- ten Angelegenheiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu bewah- ren. Zu den Modalitäten des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der B.________ GmbH besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17.01.2024, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte eine Stelle als Geschäftsführer antrete und die detaillierten Aufgabengebiete in ei- nem separaten Stellenbeschrieb/Pflichtenheft umschrieben würden. Ein entsprechender Stellenbe- schrieb konnte durch die Polizei jedoch nicht erhältlich gemacht werden und die Existenz eines sol- chen wird von der Privatklägerin auch nicht behauptet.

4 Am 23. Juni 2025 wurde D.________ von einem Kunden über eine dem Kunden zugesandte E-Mail vom gleichen Tag orientiert. In dieser E-Mail informierte die Firma E.________, dass der Beschuldigte mit seiner neuen Firma Reinigungs- und Concierge-Dienstleistungen anbiete. Die E-Mail ging an ver- schiedene Vertreter von Firmen, jedoch auch an Einzelpersonen, gemäss Anzeigerapport der Kan- tonspolizei Bern seien die angeschriebenen Personen teils aus dem Umfeld der Privatklägerin. D.________ meldete sich am 26.09.2025 bei der Kantonspolizei Bern, stellte für die Privatklägerin Strafantrag wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und konstituierte sich für die GmbH als Privatklägerin. Im Nachgang zur Nachfrage der Kantonspolizei nach dem Stellenbe- schrieb machte D.________ für die Privatklägerin nicht mehr den Tatbestand der Verletzung des Fa- brik- oder Geschäftsgeheimnisses geltend, sondern Datendiebstahl, resp. unbefugte Datenbeschaf- fung. Der Beschuldigte gab in seiner Einvernahme vom 25.09.2025 zu, die besagte E-Mail verschickt zu haben. Es handle sich um ein Kundenschreiben, er habe die Personen nur informiert. Das sei kein Abwerben und zudem habe er kein Konkurrenzverbot in seinem Arbeitsvertrag. Die Kundenliste sei bei der Privatklägerin auf dem Server, er habe sie nicht. Die angeschriebenen Adressen habe er aus dem Gedächtnis. Er kenne die Personen alle, er habe sich zu Hause eine Liste mit potenziellen Kun- den gemacht, um sie über seine neue Firma zu informieren. Hauptempfänger der inkriminierten E-Mail vom 23. Juni 2025, mit welcher der Be- schuldigte seine neue berufliche Ausrichtung resp. seine Firma E.________ bewa- rb, war die Firma des Beschuldigten selbst. Eine Kopie (nachfolgend: CC) ging an diverse Personen resp. Firmen. Die CC-Empfänger waren somit für alle erkennbar. Anlässlich seiner Einvernahme (nachfolgend: EV) vom 25. September 2025 führte der Beschuldigte aus, dass er alle im CC angefügten Personen/Firmen kennen würde und sich zuhause eine Liste mit potenziellen Kunden erstellt habe, um diese über seine neue Firma zu informieren. Die E-Mail-Adressen würden nicht aus den firmeninternen Daten der Beschwerdeführerin stammen. Dass er die Personen alle im CC hinzugefügt habe, sei im Prinzip ein dummer Fehler resp. ein Versehen ge- wesen; sie hätten im «Blindcopie» (nachfolgend: BCC) stehen müssen. Dass alle im CC eingefügten Adressen für die anderen CC-Adressaten ersichtlich gewesen seien, sei für ihn klar, aber nicht gewollt gewesen (EV-Protokoll vom 25. September 2025 Z. 63-77). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Ge- meint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen ei- nes Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1 [auch zum Folgenden], 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1 und

5 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Demgegenüber verzichtet die Staatsan- waltschaft auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird wegen Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses auf Antrag be- straft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er in Folge einer gesetz- lichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, oder wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. Die Verletzung des Rechtsguts besteht somit im Geheimnisverrat, der eine unrechtmässige oder unzulässige Kommunikation über Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse darstellt (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 3 zu Art. 162 StGB). Da somit eine Bekanntmachung gegenüber einem Dritten vorausgesetzt ist, bleibt straflos, wer – ohne das Geheimnis zu offenbaren resp. an Dritte preiszuge- ben – die erhaltenen vertraulichen Informationen selber verwendet und daraus ei- nen persönlichen Nutzen zieht (BGE 118 Ib 547 E. 5.b [Pra 82 (1993) Nr. 150]; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 27 und 31 zu Art. 162 StGB). Als Geheimnis im Sinne von Art. 162 StGB gilt jede besondere Kenntnis, die weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein schutzwürdiges Interesse hat (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 162 StGB mit Verweisen). Unter die Ge- schäftsgeheimnisse fallen insbesondere die Kenntnisse, die für den geschäftlichen Erfolg von Bedeutung sein können, namentlich Kenntnisse über die Organisation, die Kalkulation der Preise, den Kundenkreis, die Produktion oder den Geschäfts- gang (BGE 118 Ib 547 E. 5.a [= Pra1993 Nr. 150]; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 162 StGB). Die Geheimhaltungspflicht kann sich aus Gesetz oder ver- traglicher Vereinbarung ergeben. Eine gesetzliche Pflicht ergibt sich u.a. aus Art. 321a Abs. 4 des Obligationenrechts (OR; SR 220), wonach der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsge- heimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen darf; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 162 StGB). Demnach besteht während der Dauer eines Ar- beitsverhältnisses eine absolute Geheimhaltungspflicht. Nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses tritt dagegen eine Lockerung der Geheimhaltungspflicht ein. Sie

6 besteht nur noch insoweit, als es zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeit- gebers erforderlich ist. Genauere Umgrenzungen von Inhalt und Umfang der Ge- heimhaltungspflicht sind durch Kollektiv- und Einzelvereinbarung möglich und in der Praxis üblich (PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, 8. Aufl. 2026, N. 27 zu Art. 321a OR). Vertragliche Vereinbarungen können aus besonderer Vereinbarung im Rahmen von Aufträgen oder anderen Vertragsverhältnissen entstehen. Für die Bejahung einer Geheimhaltungspflicht ist es gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts nicht notwendig, dass sie sich explizit aus dem Vertrag ergibt. Es genügt, wenn sie sich aus der sinngemässen Auslegung des Vertrags ergibt, der Geheim- charakter dem Arbeitnehmer bewusst ist und die Umstände darauf schliessen las- sen, der Arbeitnehmer sei nur unter der Voraussetzung der Verschwiegenheit in die Geheimnisse eingeweiht worden, und wenn überdies die vertraglichen Grundlagen, seine Person und Ausbildung, seine Stellung im Geschäft, sein Arbeitsgebiet und seine Entlöhnung dazu in einer gewissen Beziehung stehen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 162 StGB). Umstritten ist, ob der Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn ausdrücklich erklärt werden muss. Das Bundesgericht lässt sowohl die ausdrückliche als auch die stillschweigende Forderung des Geheimnisherrn genügen (BGE 103 IV 283 E. 2b). Der Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn muss jedenfalls erkennbar sein bzw. so deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Geheimhaltungswille äusserlich wahrnehmbar ist (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 162 SGB). Bei der Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Bezüglich des interessierenden Verrats gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache weiss und er den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Ge- heimnis zu bewahren, begeht. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass der Be- schuldigte die Geheimhaltung von Kundendaten während des Arbeitsverhältnisses unbestrittenermassen nicht verletzt habe und der schriftliche Arbeitsvertrag keiner- lei Umschreibung allfälliger Geheimhaltungspflichten enthalte, weder während des laufenden Arbeitsverhältnisses noch nach dessen Beendigung. Auch durch Ver- tragsauslegung liessen sich keine nachvertraglichen Geheimhaltungspflichten und kein Konkurrenzverbot ableiten. Der Beschuldigte habe während des Arbeitsver- hältnisses berechtigt Zugang zu und Kenntnis von Kundendaten gehabt. Unter die- sen Umständen sei ein Geheimhaltungswille der Beschwerdeführerin über das Ver- tragsende hinaus für den Beschuldigten nicht ersichtlich gewesen. Die Beschwer- deführerin scheine den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses denn auch nicht mehr geltend zu machen. 5.2 Der Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die staatsanwaltliche Annahme, sie hät- te im Nachgang an ihre Strafanzeige gegenüber der Kantonspolizei Bern nicht mehr den Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis- ses, sondern Datendiebstahl resp. unbefugte Datenbeschaffung geltend gemacht. Dem Polizeirapport, auf welchen sich die Staatsanwaltschaft bei ihren Ausführun-

7 gen stütze, liege keine Telefonnotiz bei, welche die Behauptungen des Polizisten in seinem Rapport auch nur ansatzweise belegen würde. Weiter führt sie aus, dass die E-Mail-Adressen im CC der fraglichen E-Mail mit Ausnahme der E-Mail- Adresse «F.________» in der exakt gleichen Reihenfolge aufgelistet seien wie die in ihrem firmenintern geführten System abgespeicherten E-Mail-Adressen, womit erstellt sei, dass der Beschuldigte «seine» Adressliste aus ihrem firmeninternen System gezogen habe. Eine intern geführte Kundenadressliste (resp. die Kunden- daten) stelle ein Geschäftsgeheimnis dar. Auch wenn der Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Beschuldigten keine Bestimmungen zur Geheimhaltung enthalten ha- be, sei Letzterer gestützt auf Art. 321a Abs. 4 OR nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung ihrer be- rechtigten Interessen erforderlich sei. Ein solch berechtigtes Interesse an einer nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht bestehe vorliegend gemäss Urteil des Bundesgericht 1B_284/2012 vom 29. Oktober 2012 bereits deshalb, weil der Be- schuldigte als Geschäftsführer eine leitende Funktion innegehabt habe. Zudem drohten datenschutzrechtliche Risiken, Rufschädigung und Vertrauensverlust bei den Kunden. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ehemalige Mitarbei- tende, erst recht ein ehemaliger Geschäftsführer, Kundendaten nicht nach Ver- tragsende offenlegten. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme ein- geräumt, dass die E-Mail-Adressen im BCC hätten stehen müssen. Mithin sei für ihn der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortwährende Geheimhaltungs- wille erkennbar gewesen. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen in der Nichtan- handnahme an und verneint hinsichtlich der Kundenadressliste eine aus Art. 321a Abs. 4 OR abgeleitete Pflicht zur Geheimhaltung. Selbst wenn den Beschuldigten eine solche Pflicht getroffen hätte, hätte er jedoch eindeutig nicht tatbestandsmäs- sig im Sinne von Art. 162 StGB gehandelt. Zum einen fehlte es am Tatbestands- element des «Verrats». Vorliegend werde in der E-Mail weder ausdrücklich noch sinngemäss Bezug auf die Beschwerdeführerin genommen und für die kontaktier- ten Kunden sei nicht ansatzweise erkennbar gewesen, dass es sich bei den ande- ren CC-Empfängern ebenfalls um Kunden der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die Adressliste der Beschwerdeführerin sei somit – unabhängig davon, ob der Be- schuldigte diese zum Verfassen der E-Mail verwendet habe oder nicht – nicht an Dritte preisgegeben worden. Vorgeworfen werde dem Beschuldigten damit lediglich ein Ausnützen eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ohne Preisgabe an Dritte. Zum anderen sei aufgrund des versehentlich erfolgten Versands im CC statt im BCC eindeutig kein Vorsatz gegeben. Die diesbezüglichen Aussagen des Be- schuldigten würden durch die Art und Weise, wie die E-Mail adressiert gewesen sei, gestützt. 5.4 Der Beschuldigte wehrt sich gegen die Anschuldigung der «Datenentwendung». Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse und des Ablaufs der fristlosen Kündigung wäre ihm dies gar nicht möglich gewesen. Ausserdem handle es sich bei 36 der angeb- lich von ihm entwendeten E-Mail-Adressen um von ihm selbst bei der Beschwerde- führerin eingebrachten Kunden aus seiner früheren Geschäftstätigkeit resp. seiner früheren Unternehmung «G.________». Von dort habe er nicht nur Kunden, son- dern auch Mitarbeiterinnen bei der Beschwerdeführerin eingebracht. Weitere

8 Adressen aus seinem persönlichen Netzwerk seien aus dem Gedächtnis ergänzt worden. Im Übrigen erstaune, dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf das anhängig gemachte Zivilverfahren eingehe. Es dürfe vermutet werden, dass die Strafanzeige zur Durchsetzung der Zivilklage diene. 6. 6.1 Hinsichtlich des Anzeigeumfangs ist vorab festzuhalten, dass – abgesehen des Hinweises im Anzeigerapport – keine rechtsgenüglichen Belege dafür existieren, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang an die mündliche Anzeigeerstattung vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses abge- rückt wäre. Die Staatsanwaltschaft, welche nach Erhalt des Anzeigerapportes wei- tere Informationen bei der Kantonspolizei einholte und dabei auf die Tatvorwürfe der unbefugten Datenbeschaffung und der Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses verwies, ging in der angefochtenen Verfügung denn auch le- diglich von der Annahme aus, die Beschwerdeführerin scheine den Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nicht mehr geltend zu machen. Demnach bestand auch für die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Nicht- anhandnahme eine Unklarheit, welche der damals nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin ohne weitere Abklärung nicht entgegengehalten werden darf. Mit ihrer Beschwerde stellt Letztere nun klar, dass es ihr nach wie vor um die Verlet- zung eines Geschäftsgeheimnisses geht. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren im Ergebnis zu Recht nicht an die Hand genom- men hat. 6.2.1 Nicht gefolgt werden kann der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft insoweit, als diese die objektiven Tatbestandsmerkmale klar verneinen. 6.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer bei der Beschwerde- führerin (gemäss Beilage 4 der Beschwerde [Handelsregisterauszug B.________ GmbH vom 20. Februar 2026] handelt es sich bei ihr um ein in H.________ (Orts- chaft) ansässiges Unternehmen für die Reinigung von – insbesondere – Ferien- wohnungen und Hotels) angestellt und abgesehen vom Arbeitsvertrag nichts schriftlich vereinbart worden war. Der Arbeitsvertrag enthielt keinerlei Umschrei- bung allfälliger Geheimhaltungspflichten, weder während des laufenden Arbeits- verhältnisses noch nach dessen Beendigung. Ebenso wenig bestand ein Konkur- renzverbot. Daraus kann nun aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, den Beschuldigten treffe nach Vertragsende keine Geheimhaltungspflicht. Die Be- schwerdeführerin verweist insofern zu Recht auf Art. 321a Abs. 4 OR, hat der Be- schuldigte als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine leitende Funktion in- negehabt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3, in welchem bei einem Branchen- und Marketingleiter eine nachvertragliche Pflicht zur Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse angenommen wurde). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Treuepflicht zwar abgeschwächt; sie entfällt aber nicht vollständig. Gerade das Mitteilungsverbot bezüglich fortbeste- hend schutzwürdiger Geschäftsgeheimnisse bleibt bestehen, sofern berechtigte In- teressen des früheren Arbeitgebers berührt sind; dies gilt umso mehr bei leitenden

9 Angestellten oder Geschäftsführern mit umfassendem Zugang zu Kunden- und Un- ternehmensdaten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2003 in: ZR 104/2005 S. 65). Selbst wenn die Nutzung von – im Rahmen einer An- stellung wahrgenommenen – Kundendaten allenfalls strafrechtlich nicht relevant ist, kann die «Weiterverbreitung»/Offenlegung von Kundenadressen (ein Kunden- stamm stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig ein Ge- schäftsgeheimnis dar [BGE 118 Ib 547 E. 5.a {= Pra1993 Nr. 150}]) die nachver- tragliche Treuepflicht (im Sinne der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht) sehr wohl tangieren, zumal vorliegend der Beschuldigte im Kündigungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass er über sämtliche im Rahmen der Arbeits- tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten über die Beendigung des Ar- beitsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu bewahren habe. 6.2.3 Aus den im CC aufgeführten E-Mail-Adressen lässt sich der Kundenstamm der Beschwerdeführerin – resp. zumindest ein Teil davon – herleiten (vgl. Beilage 6 der Beschwerde, in welcher nur die hier interessierenden Adressen offengelegt und die restlichen geschwärzt sind). Soweit der Beschuldigte den Geheimnischarakter der von ihm im CC verwendeten Adressen verneint, indem er geltend macht, dass er diese gar nicht bei der Beschwerdeführerin abgezogen habe, sondern diese von ihm selbst (insbesondere aus seiner früheren Unternehmung «G.________» und von seinem Bekanntenkreis resp. aus seinem Gedächtnis) stammten, fällt zu sei- nen Ungunsten auf, dass er die E-Mail-Empfängeradressen mit einer einzigen Ausnahme in der gleichen Reihenfolge verwendet hat, wie diese im betriebsinter- nen System der Beschwerdeführerin abgespeichert sind. Auch wenn er bei 12 E- Mail-Adressen eine vorbestehende Kundenbeziehung belegen kann (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 13. März 2026 [Rechnungen seiner früheren Unterneh- mung «G.________»]), erscheint fraglich, ob sich damit die Geheimnisqualität der übrigen Adressen eindeutig verneinen lässt. Mit Blick auf E. 6.3 hiernach (fehlender Vorsatz) braucht diese Frage an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. 6.2.4 Mit gleicher Begründung bedarf auch das Tatbestandselement des Verrats resp. die Frage, ob mit der inkriminierten E-Mail eine Preisgabe des Kundenstamms an Dritte erfolgt ist oder nicht, keiner abschliessenden Beurteilung. Für die Beschwer- dekammer erscheint dessen klare Verneinung unter Berücksichtigung des im Nachgang der inkriminierten E-Mail erfolgten Korrespondenz zwischen einem Kun- den der Beschwerdeführerin und Letzteren (Beschwerdebeilage 5) derzeit zumin- dest zweifelhaft. Aus dem Inhalt der vorgenannten Korrespondenz lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kunden über die fristlose Entlassung des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt hat. Der Name des Beschuldigten und des- sen bisherige Anstellung bei der Beschwerdeführerin war diesen somit bekannt. Zumal bei Erhalt der inkriminierten E-Mail die zahlreichen Empfänger kaum zu übersehen gewesen sein dürften und in dieser über die berufliche Neuausrichtung informiert wurde, ist naheliegend resp. kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass I.________ (sowie möglicherweise auch andere Empfänger) die Schlussfolgerung getroffen hat, auch bei den übrigen CC-Empfängern handle es sich um Kunden der Beschwerdeführerin.

10 6.3 Aber selbst wenn die objektiven Tatbestandselemente nicht mit der im Rahmen einer Nichtanhandnahme erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könn- ten, ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – vorsätzliches Handeln (subjektive Tatbestandsvoraussetzung) klar zu verneinen. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Mit anderen Worten muss der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache Kenntnis haben und den Verrat im Be- wusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begehen. Vorsätz- lich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen indessen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs- sigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirkli- chung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten oder (wie hier) bei vorgebrach- ter versehentlicher Handlung – aufgrund der Umstände entscheiden (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Generalstaatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass E-Mails mit dem Inhalt wie die Inkriminierte (d.h. Werbe-E-Mails) im Geschäftsverkehr üblicherweise als Blind- kopie und nicht als Kopie versendet werden. Die in der inkriminierten E-Mail be- nutzte Adressierungsart (als Hauptempfänger wurde die Firma des Beschuldigten eingesetzt) stützt die anlässlich der EV erfolgte Aussage des Beschuldigten, wo- nach die eigentlichen Adressaten versehentlich im CC statt im BCC eingesetzt worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Versands der Offenlegung der Empfängeradressen bewusst gewesen wäre, beste- hen nicht, zumal mit der vorliegend monierten Adressierung im CC auch ein Ver- trauensverlust im Geschäftsverkehr einhergehen kann. Für die Beschwerdekam- mer sind keine Beweiserhebungen ersichtlich, mit welchen sich eine bewusste Of- fenlegung resp. ein (eventual-)vorsätzliches Handeln nachweisen liesse. Die Be- schwerdeführerin selbst machte weder in der Beschwerde Ausführungen zum sub- jektiven Tatbestand noch replizierte sie nach Erhalt der Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft auf deren Ausführungen. Somit sprechen die konkreten Umstände dafür, dass die Adressen der Empfänger versehentlich im CC (statt im BCC) aufgeführt wurden. Der subjektive Tatbestand lässt sich nicht nachweisen. Damit liegt klarerweise keine strafbare Handlung vor, welche die Strafverfolgungsbehörden weiterverfolgen könnten. 7. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und ab- zuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 428

11 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Auch ihm ist daher keine Entschädigung zuzusprechen.

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 21. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.